Juli 2026

Umsatzsteuer-Hinterziehung in der neuen Rechtsprechung des BGH

Noch in seinem Beschluss vom 05.03.2025 – 1 StR 501/21 ist der BGH davon ausge-gangen, dass Steuerhinterziehungen hinsichtlich USt-Voranmeldungen und USt-Jahreserklärung eine einheitliche prozessuale Tat (§ 264 StPO) bilden. Daran hält der I. Strafsenat des BGH in seinem Beschluss vom 10.12.2025 – 1 StR 387/25 nicht mehr fest. Kürzlich sind zwei weitere Entscheidungen des BGH ergangen, die diesen Rechtsprechungswandel fortführen.

A.    1 StR 388/25

In seinem Beschluss vom 04.03.2026 – 1 StR 388/25 befasst sich der BGH näher mit der Einordnung von USt-Voranmeldung und USt-Jahreserklärung als mitbestrafte Vor- bzw. Nachtat. Der BGH geht von einem grundsätzlichen materiellrechtlichen Vorrang der Verfolgung der USt-Jahreserklärung vor den USt-Voranmeldungen als mitbestrafte Vortaten aus. Konkret entschieden hat der BGH bislang über folgende Konstellationen:

  • Abgabe von unrichtigen USt-Voranmeldungen und unrichtiger USt-Jahreserklärung
    (Urteil vom 13.07.2017 – 1 StR 536/16)
  • Nichtabgabe von USt-Voranmeldungen und Nichtabgabe der USt-Jahreserklärung
    (Beschluss vom 25.10.2018 – 1 StR 7/18)
  • Nichtabgabe von USt-Voranmeldungen und Abgabe einer unrichtigen USt-Jahreserklärung
    (Beschluss vom 25.07.2019 – 1 StR 556/18)

Offen geblieben ist die Konstellation der Abgabe unzutreffender USt-Voranmeldungen und das Unterlassen der Abgabe einer USt-Jahreserklärung. Diese Fallgestaltung war Gegenstand des Verfahrens 1 StR 388/25. Hier erweist sich – so der BGH – die Steuerverkürzung durch Tun gegenüber der Steuerhinterziehung durch Unterlassen als gewichtiger und stellt die Nichtabgabe einer Umsatzsteuerjahreserklärung eine mitbestrafte Nachtat dar. D.h.: Der BGH bildet eine Ausnahme von seinem bisherigen konkurrenzrechtlichen Grundsatz.

Zur Begründung führt der BGH an, dass sich in diesem Fall der Unrechtsgehalt der Nichtabgabe der USt-Jahreserklärung auf den Vorwurf beschränke, durch dieses Unterlassen nicht zur Steuerehrlichkeit zurückgekehrt zu sein. Diese wiederum ist bereits durch die Abgabe unzutreffender USt-Voranmeldungen verletzt worden. In diesem Fall erkennt der BGH bereits einen endgültig eingetretenen Steuerschaden und gerade kein Durchgangsstadium, das durch Nichtabgabe einer USt-Jahreserklärung verfestigt würde.

B.    1. StR 428/25

Der zuletzt veröffentlichte Beschluss des BGH vom 03.03.2026 – 1 StR 428/25 enthält in kompakter Form ein anschauliches Beispiel zu praktischen Folgen der neuen Rechtsprechungsgrundsätze:

Angeklagt war (u.a.) Steuerhinterziehung durch Nichtabgabe einer USt-Jahreserklärung für das Jahr 2021. Die Strafbewehrung der Pflicht zur Abgabe der USt-Jahreserklärung 2021 war jedoch aufgrund des nemo-tenetur-Grundsatzes (§ 393 Abs. 1 AO, Art. 6 EMRK) suspendiert: Die Staatsanwaltschaft hatte nämlich bereits ein Ermittlungsverfahren wegen Steuerhinterziehung hinsichtlich der USt-Voranmeldungen für die ersten beiden Quartale 2021 eingeleitet. Die Abgabe einer diese Quartale umfassenden USt-Jahreserklärung würde daher eine Selbstbelastung darstellen. Der BGH hat ausdrücklich klargestellt, dass seine Rechtsprechungsände-rung hinsichtlich der Konkurrenzen zu keiner Abweichung von seiner ständigen Rechtsprechung zur Anwendung des nemo-tenetur – Grundsatzes führt. Hinsichtlich der Steuerhinterziehung durch Nichtabgabe der USt-Jahreserklärung war der Ange-klagte vor diesem Hintergrund freizusprechen.

Grundsätzlich wäre ein Rückgriff auf die USt-Voranmeldungen in Betracht gekommen, die mangels Verfolgbarkeit der USt-Jahreserklärung gerade keine mitbestraften Vortaten darstellen würden. Eine entsprechende Umstellung des Tatvorwurfs (§ 265 StPO) war aber nicht möglich, weil in den USt-Voranmeldungen aufgrund der geänder-ten Rechtsprechung andere prozessuale Taten liegen. Diese waren trotz der ur-sprünglichen Verfahrenseinleitung nicht (mit)angeklagt worden – sondern nur die Jahreserklärung. Eine Nachtragsanklage (§ 266 StPO) hatte die Staatsanwaltschaft nicht erhoben.

C.    Praktische Folgen

Seit den Verfahren 1 StR 39/25 und 1 StR 445/24 (Verhältnis Feststellungs-/Folgebescheid) stellt der BGH streng auf das einzelne Erklärungsverhalten ab. Diesen Ansatz verfolgt der BGH im Verfahren 1 StR 387/25 gleichermaßen für die Umsatzsteuer und führt ihn in den Fällen 1 StR 388/25 und 1 StR 428/25 konsequent fort. Die Frage, welches Erklärungsverhalten Gegenstand von Ermittlungen, Verjäh-rungsunterbrechungen und insbesondere Anklageschriften ist, ist dabei nicht lediglich ein Konkurrenzproblem – sondern kann über die Verfolgbarkeit der einzelnen Tat entscheiden.