Oktober 2026

BGH: Streitverkündung gegen den eigenen Schiedsrichter

Streitverkündung gegen den eigenen Schiedsrichter: BGH (Beschl. v. 30.07.2026 – I ZB 6/26) ermöglicht neuen Hebel im Aufhebungsverfahren

Den Sachverhalt ordnen Dr. Annett Kuhli-Spatscheck und Julian Hauser ein:

Ein dreiköpfiges DIS-Schiedsgericht hatte einer Schiedsklage rund um einen Biomethanliefervertrag stattgegeben. Die unterlegene Schiedsbeklagte beantragte beim BayObLG die Aufhebung des Schiedsspruchs. Mittelpunkt des Antrags war ein Befangenheitsvorwurf gegenüber dem von der Schiedsbeklagten selbst benannten Schiedrichter. Er habe entgegen seiner Offenlegungspflicht aus der DIS-SchO verschwiegen, mit einer Kanzlei zu kooperieren, die die Schiedsklägerin  – auch im Zusammenhang mit dem Streitgegenstand – beraten habe. Er habe von der Beratung gewusst.

Die Schiedsklägerin verkündete dem Schiedsrichter den Streit. Denn sollte das Gericht den Schiedsspruch wegen Befangenheit aufheben, habe sie Schadensersatzansprüche gegen ihn. Das BayObLG lehnte die Zustellung der Streitverkündungsschrift jedoch ab. Entsprechend § 72 Abs. 2 ZPO sei die Streitverkündung unzulässig, weil die dort für staatliche Richter verfolgten Regelungsziele in vergleichbarer Weise für Schiedsrichter gälten.

Der BGH hob den ablehnenden Beschluss auf: Anders als staatliche Richter erfahren Schiedsrichter sonst nichts vom nachfolgenden Aufhebungsverfahren. Sie haben außerdem ein echtes Interesse an der Bindungswirkung für einen Folgeprozess. Prozessökonomische Erwägungen zur Zurückverweisung an das identische Schiedsgericht nach § 1059 Abs. 4 ZPO überzeugen nicht. Diese setzt einen Antrag voraus, den die die Befangenheit rügende Partei meist nicht stellen wird. Die Gegenseite entscheidet selbst, ob sie diese Option durch eine Streitverkündung aufs Spiel setzt.

Learning für die Praxis: Schiedsrichter müssen künftig damit rechnen, im staatlichen Aufhebungsverfahren als potenzielle Regressadressaten benannt zu werden und den Streit verkündet zu bekommen. Ein Streitbeitritt begründet Zweifel an der eigenen Unparteilichkeit, die eine spätere Zurückverweisung der Sache an das identische Schiedsgericht ausschließen können. Die Entscheidung darüber ist daher sorgfältig gegen das Interesse an aktiver Verteidigung gegen den Vorwurf abzuwägen.

Parteien eines Schiedsverfahrens erlangen ein zusätzliches taktisches Instrument im nachgelagerten Verfahren. Die obsiegende Partei, die den Schiedsspruch verteidigt, kann durch eine Streitverkündung gegenüber dem betroffenen Schiedsrichter einen späteren Regressanspruch absichern. Wer umgekehrt eine Zurückverweisung der Sache an das bisherige Schiedsgericht anstrebt, sollte berücksichtigen, dass eine Streitverkündung gegen einen beteiligten Schiedsrichter diesen Weg wegen Zweifeln an seiner Unparteilichkeitversperren kann.