März 2026
Kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch? Kein Problem!

Kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch? Kein Problem! – BFH: Noch lange kein Grund für die 1%-Regel bei Dienstfahrzeugen BFH: Noch lange kein Grund für die 1%-Regel bei Dienstfahrzeugen
Unsere Salary Partnerin und Rechtsanwältin Prof. Dr. Bettina Spilker ordnet ein:
Der Fall:
Der Revisionskläger hat neben seinen Privatfahrzeugen, einem Jeep Commander und einem Ferrari, auch zwei geleaste Dienstfahrzeuge, einen BMW 740d X Drive und einen Lamborghini Aventador. Bei der Betriebsprüfung wurde der Betriebsausgabenabzug für die Dienstfahrzeuge gekürzt und für die Privatnutzung der Dienstfahrzeugen jeweils 1% des Bruttolistenpreises zur Besteuerung als Entnahme angesetzt. Der Kläger bestreitet die private Nutzung unter Hinweis auf sein handschriftliches – allerdings nicht ordnungsgemäß geführtes – Fahrtenbuch.
Das Problem:
Der Beweis des ersten Anscheins spricht dafür, dass dienstliche Fahrzeuge, die zur privaten Nutzung zur Verfügung stehen, auch tatsächlich dafür benutzt werden. Daher ist grundsätzlich für die private Nutzung des Dienstfahrzeugs für jeden Kalendermonat 1 % des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung anzusetzen. Der Anscheinsbeweis lässt sich jedoch erschüttern, wenn ein Sachverhalt dargelegt wird, der einen anderen Verlauf als den typischen nahelegt – auch ohne den vollen Beweis des Gegenteils.
Die Entscheidung (BFH, Urt. v. 22.10.2024 – VIII R 12/21):
Fehlt es mangels privater Nutzung des Fahrzeugs an einer Entnahme, ist die Bewertungsregel in § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG nicht anzuwenden. Das FG muss deshalb grundsätzlich für die Anwendung der Bewertungsregel zur vollen Überzeugung einer privaten Nutzung gelangen.
Der Anscheinsbeweis der Privatnutzung von Betriebsfahrzeugen kann erschüttert sein, wenn für private Fahrten ein anderes Fahrzeug zur Verfügung steht, das dem betrieblichen Fahrzeug in Status und Gebrauchswert vergleichbar ist (wie vorliegend).
Ist eine Privatnutzung nicht nachgewiesen, kommt weder die Bewertungsregel zur Anwendung noch stellt sich die Frage, ob das Fahrtenbuch den Anforderungen an ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch entspricht.