Oktober 2026
Internationales Erbrecht: BGH zur Ermittlung ausländischen Rechts

Wenn zwei Kollisionsrechte kollidieren: BGH (Beschl. v. 24.6.2026 – IV ZB 24/25) zu prozessualen Anforderungen bei der Ermittlung ausländischen Rechts
Dr. Joshua Blach, Julian Hauser und Dr. Stefan Hackel ordnen den Sachverhalt ein:
Ein US-amerikanischer Erblasser mit letztem gewöhnlichem Aufenthalt in New York hinterließ testamentarisches Vermögen, wozu auch ein Anteil an einer deutschen Erbengemeinschaft mit einem Grundstück in München gehörte. Streitig war insbesondere, ob eine erklärte Erbausschlagung wirksam war, was wiederum davon abhing, ob deutsches oder New Yorker Erbrecht zur Anwendung kommt.
Das OLG München knüpfte das nach der EuErbVO zu bestimmende Erbstatut zunächst zutreffend an den letzten gewöhnlichen Aufenthaltsort des Erblassers und damit an das Recht des Bundesstaates New York an. Das dortige Erbrecht sah eine Nachlassspaltung vor: Hinsichtlich des unbeweglichen Vermögens wurde auf das Sachrecht am Belegenheitsort, die lex rei sitae, hinsichtlich der beweglichen Vermögensgegenstände auf das materielle Recht am letzten Aufenthaltsort, die lex domicilii, verwiesen.
Über die Abgrenzung zwischen beweglichem und unbeweglichem Vermögen sollten nach dem interlokalen Kollisionsrecht in New York wiederum die Sachnormen der lex rei sitae maßgeblich sein – und genau dies übersah das Berufungsgericht bei der Ermittlung ausländischen Rechts (§ 293 ZPO). Statt diesen renvoi des US-amerikanischen IPR als Sachnormverweis anzuwenden, legte es den Verweisungsbefehl US-amerikanischen Rechts unter Rückgriff auf die EuErbVO als eine Gesamtverweisung aus.
Dies war rechtsfehlerhaft. Der BGH erinnert daran, dass das Gericht ausländisches Recht so anzuwenden hat, wie es der Richter des betreffenden Landes auslegt und anwendet; die lex fori ist also nicht maßgeblich. Wie sich der Tatrichter diese Kenntnis verschaffe, liege in seinem pflichtgemäßen Ermessen. Ob er sein Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt habe, insbesondere ob er sich anbietende Erkenntnisquellen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls hinreichend ausgeschöpft habe, unterliege wiederum der vollen Kontrolle durch das Rechtsbeschwerde- bzw. Revisionsgericht.
Learning für die Praxis: Die Entscheidung verdeutlicht einmal mehr, dass die Ermittlung ausländischen Rechts nach § 293 ZPO zwar im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters liegt – hinsichtlich der Art und Weise der Ermessensausübung besteht aber eine volle Kontrolle durch das Rechtsbeschwerde- bzw. Revisionsgericht. Fehler bei der Ermittlung ausländischen Rechts sind damit revisibel. Wer sich auf ausländisches Recht beruft oder dagegen verteidigt, sollte die Erkenntnisgrundlage des Gerichts aktiv mitgestalten – etwa durch qualifizierte Gutachten oder Stellungnahmen – und etwaige Defizite frühzeitig rügen, um sich die Angriffsmöglichkeit in der nächsten Instanz zu sichern.