September 2026

EuGH präzisiert Ankergerichtsstand der EuGVVO

Grenzüberschreitende Klage gegen Beklagte aus ganz Europa: EuGH präzisiert Ankergerichtsstand der EuGVVO

Arabische Energieversorger machen in Amsterdam gegen 14 konzernverbundene Gesellschaften Schadensersatz wegen wettbewerbswidriger Absprachen auf dem Markt für Unterwasser- und Erdkabel geltend. Nur eine dieser 14 Gesellschaften, die noch dazu am Kartell nicht unmittelbar beteiligt war, hatte ihren allgemeinen Gerichtsstand in Amsterdam. Die übrigen 13 Gesellschaften hatten ihren Satzungs- und Verwaltungssitz an anderen Orten inner- und außerhalb der Niederlande.

Gleichwohl sieht der EuGH (Urteil v. 16.04.2026 - verb. Rs. C-672/23 und C-673/23) eine internationale und örtliche Zuständigkeitskonzentration in Amsterdam.

Der sog. Ankergerichtsstand (Art. 8 Nr. 1 VO (EU) 1215/2012) erlaubt es, mehrere Beklagte gebündelt vor dem Gericht am Sitz (nur) eines von ihnen zu verklagen, wenn zwischen den Klagen eine so enge Beziehung besteht, dass eine gemeinsame Verhandlung geboten ist, um widersprüchliche Entscheidungen zu vermeiden.

Interessanter als die genuin kartellrechtlichen Begründungstopoi (zuständigkeitsrechtliches Konzept der Wirtschaftlichen Einheit) sind die allgemeinen Ausführungen des EuGH zu den Voraussetzungen des Ankergerichtsstandes, wie Rechtsanwalt Dr. Joshua Blach und Marcus van Bevern, Partner und Rechtsanwalt, einordnen:

  • Vorhersehbarkeit ist kein eigenständiges Kriterium 
    Ob ein Mitbeklagter vorhersehen konnte, am Gerichtsstand des „Ankerbeklagten“ verklagt zu werden, ist keine Tatbestandsvoraussetzung, sondern fließt nur als allgemeiner - und de facto untergeordneter - Grundsatz in Zuständigkeitsprüfung ein.
     
  • Enge Grenzen für den Missbrauchseinwand
    Die Erfolgsaussichten der Klage gegen den Ankerbeklagten sind bei der Zuständigkeitsprüfung grundsätzlich unbeachtlich. Ein, den Anker gewissermaßen lösender, Rechtsmissbrauch liegt erst vor, wenn die Klage offensichtlich unbegründet, konstruiert oder ohne jedes tatsächliche Interesse für den Kläger ist.

Die Ausführungen des EuGH zur Auslegung des Ankerbeklagten-Gerichtsstands dürften über den im Vorlagefall kartellrechtlichen Kontext hinaus Bedeutung für die Praxis der internationalen Prozessführung entfalten, etwa bei Klagen gegen mehrere Vertragspartner oder gemeinsame Schädiger aus unterschiedlichen Mitgliedstaaten. Wer international gegen mehrere Beklagte vorgeht oder sich gegen eine Klagebündelung verteidigen will, sollte die Entscheidung im Blick behalten – unabhängig davon, ob Unterwasser- und Erdkabel im Spiel sind.