Oktober 2026

Dringlichkeit im einstweiligen Verfügungsverfahren

Dringlichkeit im einstweiligen Verfügungsverfahren: Auch das prozessual zulässige Ausschöpfen gesetzlicher Fristen kann dringlichkeitsschädlich sein.

Das OLG Celle (Beschl. v. 5.1.2026 – 3 W 41/25) hat eine einstweilige Verfügung auf Weiterführung eines Geschäftskontos am fehlenden Verfügungsgrund scheitern lassen – und dabei den Grundsatz formuliert, dass das Ausschöpfen prozessualer Fristen dringlichkeitsschädlich sein kann.

Dr. Joshua Blach und Dr. Stefan Hackel erläutern den Sachverhalt:

Der Fall: Eine deutsche GmbH im Alleineigentum einer iranischen Muttergesellschaft unterhielt ein Geschäftskonto bei einer Genossenschaftsbank. Die Bank kündigte unter Berufung auf Nr. 19 der AGB-Banken ordentlich mit zweimonatiger Frist, mutmaßlich wegen des Iran-Bezugs der Geschäftsverbindung. Versuche, bei anderen Instituten ein Ersatzkonto zu eröffnen, blieben erfolglos.

Die Entscheidung: Das OLG hat die Dringlichkeit verneint. Nach Auffassung des Senats sei es insbesondere dringlichkeitsschädlich, dass die Kontoinhaberin die zweiwöchige Beschwerdefrist gegen die erstinstanzliche Entscheidung vollständig ausschöpfte, die Beschwerde also erst am letzten Tag der Frist einlegte.

Die Frage, innerhalb welcher Frist ein Rechtsmittel eingelegt werden muss, und die Frage, innerhalb welcher Zeit ein Verfügungskläger tätig werden muss, um die Dringlichkeitsvermutung nicht zu widerlegen, hätten nach dem OLG Celle „unmittelbar nichts miteinander zu tun".

Dies ist u. E. nicht frei von Widersprüchen. Systematisch kohärenter wäre es wohl, das Ausschöpfen prozessual vorgesehener Fristen und den Grundsatz der Selbstwiderlegung der Dringlichkeit nicht so apodiktisch zu entkoppeln, wie hier geschehen.

Ungeachtet dessen ist man gut beraten, im einstweiligen Rechtsschutz lieber jetzt als gleich zu handeln – und Fristen vorsorglich nicht auszureizen.