Februar 2026
EuGH zur kollisionsrechtlichen Qualifikation der Organhaftung

Die Außenhaftung von Geschäftsleitern einer Gesellschaft, die wegen der Verletzung von Schutzgesetzen pflichtwidrig gehandelt haben, unterfällt nicht dem Gesellschafts-, sondern dem Deliktsstatut.
Den Hintergrund erläutern Dr. Joshua Blach und Marcus van Bevern:
Der österreichische OGH legte dem EuGH die Frage vor, ob Schadensersatzansprüche eines Gesellschaftsgläubigers gegen ein Organ wegen Verletzung von Schutzgesetzen – konkret den Verstoß gegen einen behördlichen Erlaubnisvorbehalt – dem Gesellschaftsstatut oder dem Deliktsstatut unterfallen.
Die Entscheidung (EuGH, Urt. v. 15.1.2026 - C-77/24 – Wunner):
Der EuGH verneint eine gesellschaftsrechtliche Qualifikation. Maßgeblich für die Abgrenzung von Delikts- und Gesellschaftsstatut sei, ob die Pflichtverletzung mit der Bestellung des Organwalters oder dem Betrieb der Gesellschaft zusammenhänge. Wenn ein Organhaftungsanspruch wegen einer Pflichtverletzung geltend gemacht wird, „die mit dem Leben der Gesellschaft nichts zu tun hat", ist das Schuldverhältnis deliktisch zu qualifizieren, so der EuGH. Anwendbar ist grundsätzlich das Sachrecht am Schadenseintrittsort.
Folgen für die Praxis:
- Dem Gesellschaftsstatut unterfällt grundsätzlich das Verbandsinnen-, dem Deliktsstatut das Verbandsaußenrecht.
- Organaußenhaftungsansprüche wegen Schutzgesetzverletzungen sind deliktisch zu qualifizieren.
- Grundsätzlich kommt das am Schadenseintrittsort geltende Recht zur Anwendung.
- Die Entscheidung ist für anwendbares Recht und Gerichtsstand relevant.
Der EuGH präzisiert den sachlichen Anwendungsbereich des internationalen Deliktsrechts und schafft ein Stück mehr Rechtssicherheit bei der Abgrenzung von Gesellschafts- und Deliktsstatut.