Februar 2026

BFH zu § 7 Abs. 8 ErbStG: Keine Werterhöhung trotz disquotaler Einlage?

Disquotale Einlagen führen nicht automatisch zu einer schenkungsteuerlichen Werterhöhung der Mitgesellschafteranteile. Der BFH (Beschl. v. 6.6.2025 – II B 43/24) stellt klar, dass schuldrechtliche Zusatzvereinbarungen maßgeblich sein können.

Unser Rechtsanwalt Vincent Probst ordnet ein:

Im entschiedenen Fall wurde eine disquotale Einlage über eine personenbezogene Kapitalrücklage dem einlegenden Gesellschafter zugeordnet. Der BFH äußert ernstliche Zweifel daran, dass dadurch eine steuerpflichtige Werterhöhung i. S. d. § 7 Abs. 8 ErbStG bei den übrigen Gesellschaftern entsteht – insbesondere, wenn keine endgültige Vermögensverschiebung eintritt und der Gesellschafterkreis unverändert bleibt.

Für die Praxis bedeutet das:

Schuldrechtliche Vereinbarungen zwischen Gesellschaftern können Gestaltungsspielräume eröffnen und Argumentationsansätze gegen eine fingierte Zuwendung liefern. Entscheidend sind u. a. die klare Zuordnung im Jahresabschluss und die Bindungswirkung der Vereinbarung für alle Beteiligten.